SATZUNG DES VDTT

SATZUNG DES VDTT

Stand 03.03.2023

  • 1. Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Ver­band Deutscher Tischtennistrainer e.V.“, abgekürzt „VDTT“.
  2. Sitz des Vereins ist Halle/ Saale.

 

  • 2. Vereinszweck

Der Verein verfolgt das Ziel, den Tisch­tennissport in Deutschland weiterzu­entwickeln. Regelmäßiger Erfahrungs­austausch, informative Darstellung von Trainings- und Vermittlungsmethoden sowie eine ausführliche, sachliche Dis­kussion sollen dem Tischtennissport auf allen Ebenen dienen. Ziel des Vereins ist, das Image des Tischtennistrainers in der Öffentlichkeit zu fördern und den Mit­gliedern Hilfe bei der Trainingsgestal­tung und -arbeit anzubieten. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit dem DTTB, seinen Mitgliedsverbänden und anderen Institutionen sowie den in- und ausländischen Trainerverbänden an.

  • 3. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegüns­tigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Präsidium ist berechtigt, Mittel des Vereins für die angemessene Bezahlung von Leistungen im Bereich Verwaltung und Gestaltung von inhaltlichen Auf­gaben - auch von Vereinsmitgliedern - vorzunehmen. Das Präsidium kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maß­gabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG beschließen. Diese sind auf Wunsch der Mitglieder­versammlung detailliert vorzulegen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden.

  • 4. Geschäftsjahr des Vereins

Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

  • 5. Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft im Verein können alle Diplomtrainer Tischtennis sowie Inhaber einer vom DOSB vergebe­nen, gültigen Trainerlizenz erwer­ben, die auf Vereins-, Verbands- oder Bundesebene eine haupt-, neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit aus­üben. Mitglieder werden können ebenfalls Trainer, die ohne Lizenz in Vereinen aktiv tätig sind. Ebenfalls Mitglieder werden können deutsche Trainer, die im Ausland tä­tig sind, sowie ausländische Trainer. Verbände, TT- Schulen und Firmen können eine Fördermitgliedschaft erwerben. Der jeweilige Jahresbei­trag wird in der Beitragsordnung festgelegt. Fördermitglieder haben bei Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht, sondern nur beratende Stimme.
  2. Über Bewerbungen, die die Voraus­setzungen nach § 5.1 nicht erfüllen, entscheidet das Präsidium.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums mit einfa­cher Mehrheit Ehrenmitglieder*innen ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder*innen haben Stimmrecht.
  4. Die Mitgliedschaft endet

 

  1. a) mit dem Tode einer natürlichen Person oder der Auflösung einer ju­ristischen Person
  2. b) durch schriftliche Austrittserklä­rung an die Geschäftsstelle oder an ein Mitglied des Präsidiums. Sie ist nur zum Ende eines Geschäftsjah­res, unter Einhaltung einer Kündi­gungsfrist von einem Monat (Post­eingang), zulässig.
  3. c) durch Ausschluss aus dem Ver­ein.
  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen des Ver­eins verstoßen hat oder seinen Bei­tragszahlungen nicht nachkommt, kann durch Beschluss des Präsidi­ums aus dem Verein ausgeschlos­sen werden. Die Beitragspflicht besteht auch während des Aus­schlussverfahrens. Sie endet mit dem rechtskräftigen Ausschluss. Soweit Beiträge vorausgezahlt wor­den sind, sind sie für den Zeitraum nach dem Ausscheiden anteilig zu erstatten.

 

  • 6. Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Das Präsidium
  2. Die Mitgliederversammlung

 

  • 7. Das Präsidium

Das Präsidium des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten Sport und dem Vizepräsidenten Finan­zen. Der Verein wird gerichtlich und au­ßergerichtlich durch ein (zwei) Präsidi­umsmitglied vertreten. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jah­re gewählt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperio­de aus, so bestimmt das Präsidium ein Ersatzmitglied für den Rest der Amts­periode. Scheidet mehr als ein Präsidi­umsmitglied während der Amtsperiode aus, muss innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederver­sammlung einberufen werden, die die vakanten Ämter neu besetzt. Über die Einrichtung weiterer Präsidiumsämter entscheidet die Mitgliederversamm­lung. Auch diese werden mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt und haben volles Stimmrecht im Präsidium. Das Präsidium bleibt so lange im Amt, bis ein neues gewählt ist.

Das Präsidium kann einen Geschäfts­führer oder andere Mitarbeiter einset­zen und mit der Leitung der Geschäfts­stelle beauftragen. Der Geschäftsführer oder der Mitarbeiter hat mit beratender Stimme Sitz im Präsidium.

Die Kassengeschäfte und die Buchfüh­rung können vom Präsidium an andere übertragen werden. Der Vizepräsident Finanzen bleibt in diesem Fall für die Kontrolle der Kassengeschäfte weiterhin voll verantwortlich.

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Die Mitgliederversammlung ist jähr­lich von dem Präsidenten unter Ein­haltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch offizielle Veröf­fentlichung im amtlichen Organ des VDTT, dem VDTT- Trainerbrief, oder persönliche Einladung mittels Briefs oder E-Mail zu berufen. Dabei ist die vom Präsidium festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Vorgese­hene Satzungsänderungen und vor­gesehene außerordentliche Umlagen müssen aus dem Einladungsschrei­ben hervorgehen.
  3. Das Präsidium hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzube­rufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks fordern.
  4. Die Mitgliederversammlung hat ins­besondere folgende Aufgaben:
  5. a) Genehmigung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr.
  6. b) Entgegennahme des Rechen­schaftsberichts des Präsidiums und dessen Entlastung.
  7. c) Wahl des Präsidiums im zweijähri­gen Turnus.
  8. d) Wahl der zwei Kassenprüfer plus eines Alle zwei Jahre scheidet ein Kassenprüfer aus und wird durch einen neuen Prüfer er­setzt. Eine Wiederwahl wird aus­drücklich ausgeschlossen.
  9. e) Festsetzung der Höhe des Mit­gliedsbeitrages und der Aufnahme­gebühr und eventueller Umlagen.
  10. f) Beschlüsse über Satzungsänderun­gen und Vereinsauflösung.

 

  1. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversamm­lungen mit persönlicher Anwesen­heit der stimmberechtigten Personen statt. Das Präsidium kann abweichend davon beschließen, dass die Mitglie­derversammlung als virtuelle MV in Form einer onlinebasierten Videover­sammlung durchgeführt wird.

 

  1. Wird eine virtuelle Mitgliederver­sammlung angeboten, dann wird den teilnahme- und stimmberechtigten Personen, durch geeignete techni­sche Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitglieder­versammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwenden­den Software bzw. Programme) legt das Präsidium per Beschluss fest. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberech­tigung und Ausübung des Stimm­rechts werden in der Einladung zur Mitgliederversammlung geregelt. Stimmberechtigte Personen haben selbst für die technischen Voraus­setzungen zur Teilnahme Sorge zu tragen. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechts­ausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Be­schlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Verban­des zuzurechnen.

 

  1. Abstimmungen zu Beschlüssen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuel­len Mitgliederversammlung durch elektronische Stimmabgabe.
  2. Eine geheime Abstimmung ist durch­zuführen, wenn dies beantragt wurde und bei Präsenz- und virtuellen Ver­anstaltungen von der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Personen verlangt wird.
  3. Über die Beschlüsse der Mitglieder­versammlung ist ein Protokoll aufzu­nehmen, das vom Präsidenten (vor­mals Versammlungsleiter) oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

  • 9. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr
  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahres­beiträge und jeweils zum 1.Januar im Voraus fällig. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitglieder­versammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler, Studenten und andere Gruppen ermäßigen. Bei einem Eintritt in den Verein während eines Geschäftsjahres wird der Beitrag für das gesamte Jahr fällig.
  2. Bei Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversamm­lung festgesetzt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, aus besonderen Grün­den eine Umlage von allen Mit­gliedern zu erheben. Eine solche Umlage darf pro Jahr 20 % des Jah­resbeitrags nicht überschreiten. Die­se Entscheidung wird mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.
  4. Sämtliche Beiträge sind grundsätz­lich per Bankeinzug zu entrichten. Wird der Beitrag durch die Selbst-Einzahler nicht bis zum 31.Januar eines Jahres überwiesen, kann der Vizepräsident Finanzen eine Mahn- und Bearbeitungsgebühr erheben, sofern durch die Mahnung dem VDTT Kosten entstehen. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederver­sammlung.
  5. Für Mitglieder deren Wohnsitz außer­halb der Bundesrepublik Deutschland liegt und dadurch Postzustellung und Bankverkehr erhöhte Kosten verur­sachen, muss ein Zuschlag erhoben werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Der Anspruch auf einen ermäßigten Beitrag muss bis zum 30.September des Vorjahres schriftlich bei der Ge­schäftsstelle mit geeigneten Belegen nachgewiesen werden. Erfolgt dies nicht rechtzeitig, so ist der volle Mit­gliedsbeitrag zu zahlen. Eine nach­trägliche Erstattung ist aufgrund des Verwaltungsaufwandes für das lau­fende Jahr ausgeschlossen.
  7. Die Vereinsbeiträge sind Bringschul­den. Sollte keine Abbuchung erfolgt sein, so ist die Beitragspflicht hier­durch nicht aufgehoben.

 

  • 10 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnun­gen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

 

  • 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Weg­fall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Sporthilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwe­cke zu verwenden hat.

 

Festgestellt am 25.05.1985

geändert auf der MV am 08.05.1993

erneut geändert auf der MV am 01.07.2000

erneut geändert auf der MV am 06.07.2002

erneut geändert auf der MV am 04.07.2009

erneut geändert auf der MV am 12.07.2019

erneut geändert auf der MV am 03.03.2023