- Der Verein führt den Namen „Verband Deutscher Tischtennistrainer e.V.“, abgekürzt „VDTT“.
- Sitz des Vereins ist Halle/ Saale.
Der Verein verfolgt das Ziel, den Tischtennissport in Deutschland weiterzuentwickeln. Regelmäßiger Erfahrungsaustausch, informative Darstellung von Trainings- und Vermittlungsmethoden sowie eine ausführliche, sachliche Diskussion sollen dem Tischtennissport auf allen Ebenen dienen. Ziel des Vereins ist, das Image des Tischtennistrainers in der Öffentlichkeit zu fördern und den Mitgliedern Hilfe bei der Trainingsgestaltung und -arbeit anzubieten. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit dem DTTB, seinen Mitgliedsverbänden und anderen Institutionen sowie den in- und ausländischen Trainerverbänden an.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Präsidium ist berechtigt, Mittel des Vereins für die angemessene Bezahlung von Leistungen im Bereich Verwaltung und Gestaltung von inhaltlichen Aufgaben - auch von Vereinsmitgliedern - vorzunehmen. Das Präsidium kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG beschließen. Diese sind auf Wunsch der Mitgliederversammlung detailliert vorzulegen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4. Geschäftsjahr des Vereins
Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
- Die Mitgliedschaft im Verein können alle Diplomtrainer Tischtennis sowie Inhaber einer vom DOSB vergebenen, gültigen Trainerlizenz erwerben, die auf Vereins-, Verbands- oder Bundesebene eine haupt-, neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit ausüben. Mitglieder werden können ebenfalls Trainer, die ohne Lizenz in Vereinen aktiv tätig sind. Ebenfalls Mitglieder werden können deutsche Trainer, die im Ausland tätig sind, sowie ausländische Trainer. Verbände, TT- Schulen und Firmen können eine Fördermitgliedschaft erwerben. Der jeweilige Jahresbeitrag wird in der Beitragsordnung festgelegt. Fördermitglieder haben bei Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht, sondern nur beratende Stimme.
- Über Bewerbungen, die die Voraussetzungen nach § 5.1 nicht erfüllen, entscheidet das Präsidium.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums mit einfacher Mehrheit Ehrenmitglieder*innen ernennen. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder*innen haben Stimmrecht.
- Die Mitgliedschaft endet
- a) mit dem Tode einer natürlichen Person oder der Auflösung einer juristischen Person
- b) durch schriftliche Austrittserklärung an die Geschäftsstelle oder an ein Mitglied des Präsidiums. Sie ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat (Posteingang), zulässig.
- c) durch Ausschluss aus dem Verein.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder seinen Beitragszahlungen nicht nachkommt, kann durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Beitragspflicht besteht auch während des Ausschlussverfahrens. Sie endet mit dem rechtskräftigen Ausschluss. Soweit Beiträge vorausgezahlt worden sind, sind sie für den Zeitraum nach dem Ausscheiden anteilig zu erstatten.
Die Organe des Vereins sind:
- Das Präsidium
- Die Mitgliederversammlung
Das Präsidium des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten Sport und dem Vizepräsidenten Finanzen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein (zwei) Präsidiumsmitglied vertreten. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, so bestimmt das Präsidium ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode. Scheidet mehr als ein Präsidiumsmitglied während der Amtsperiode aus, muss innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die die vakanten Ämter neu besetzt. Über die Einrichtung weiterer Präsidiumsämter entscheidet die Mitgliederversammlung. Auch diese werden mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt und haben volles Stimmrecht im Präsidium. Das Präsidium bleibt so lange im Amt, bis ein neues gewählt ist.
Das Präsidium kann einen Geschäftsführer oder andere Mitarbeiter einsetzen und mit der Leitung der Geschäftsstelle beauftragen. Der Geschäftsführer oder der Mitarbeiter hat mit beratender Stimme Sitz im Präsidium.
Die Kassengeschäfte und die Buchführung können vom Präsidium an andere übertragen werden. Der Vizepräsident Finanzen bleibt in diesem Fall für die Kontrolle der Kassengeschäfte weiterhin voll verantwortlich.
- Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich von dem Präsidenten unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch offizielle Veröffentlichung im amtlichen Organ des VDTT, dem VDTT- Trainerbrief, oder persönliche Einladung mittels Briefs oder E-Mail zu berufen. Dabei ist die vom Präsidium festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Vorgesehene Satzungsänderungen und vorgesehene außerordentliche Umlagen müssen aus dem Einladungsschreiben hervorgehen.
- Das Präsidium hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks fordern.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Genehmigung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr.
- b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums und dessen Entlastung.
- c) Wahl des Präsidiums im zweijährigen Turnus.
- d) Wahl der zwei Kassenprüfer plus eines Alle zwei Jahre scheidet ein Kassenprüfer aus und wird durch einen neuen Prüfer ersetzt. Eine Wiederwahl wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- e) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr und eventueller Umlagen.
- f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
- Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen mit persönlicher Anwesenheit der stimmberechtigten Personen statt. Das Präsidium kann abweichend davon beschließen, dass die Mitgliederversammlung als virtuelle MV in Form einer onlinebasierten Videoversammlung durchgeführt wird.
- Wird eine virtuelle Mitgliederversammlung angeboten, dann wird den teilnahme- und stimmberechtigten Personen, durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z. B. die Auswahl der zu verwendenden Software bzw. Programme) legt das Präsidium per Beschluss fest. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts werden in der Einladung zur Mitgliederversammlung geregelt. Stimmberechtigte Personen haben selbst für die technischen Voraussetzungen zur Teilnahme Sorge zu tragen. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Verbandes zuzurechnen.
- Abstimmungen zu Beschlüssen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen Mitgliederversammlung durch elektronische Stimmabgabe.
- Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies beantragt wurde und bei Präsenz- und virtuellen Veranstaltungen von der Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Personen verlangt wird.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten (vormals Versammlungsleiter) oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- 9. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr
- Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 1.Januar im Voraus fällig. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler, Studenten und andere Gruppen ermäßigen. Bei einem Eintritt in den Verein während eines Geschäftsjahres wird der Beitrag für das gesamte Jahr fällig.
- Bei Eintritt in den Verein wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Die Mitgliederversammlung kann beschließen, aus besonderen Gründen eine Umlage von allen Mitgliedern zu erheben. Eine solche Umlage darf pro Jahr 20 % des Jahresbeitrags nicht überschreiten. Diese Entscheidung wird mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.
- Sämtliche Beiträge sind grundsätzlich per Bankeinzug zu entrichten. Wird der Beitrag durch die Selbst-Einzahler nicht bis zum 31.Januar eines Jahres überwiesen, kann der Vizepräsident Finanzen eine Mahn- und Bearbeitungsgebühr erheben, sofern durch die Mahnung dem VDTT Kosten entstehen. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Für Mitglieder deren Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt und dadurch Postzustellung und Bankverkehr erhöhte Kosten verursachen, muss ein Zuschlag erhoben werden. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Anspruch auf einen ermäßigten Beitrag muss bis zum 30.September des Vorjahres schriftlich bei der Geschäftsstelle mit geeigneten Belegen nachgewiesen werden. Erfolgt dies nicht rechtzeitig, so ist der volle Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Eine nachträgliche Erstattung ist aufgrund des Verwaltungsaufwandes für das laufende Jahr ausgeschlossen.
- Die Vereinsbeiträge sind Bringschulden. Sollte keine Abbuchung erfolgt sein, so ist die Beitragspflicht hierdurch nicht aufgehoben.
- 10 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
- 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Sporthilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Festgestellt am 25.05.1985
geändert auf der MV am 08.05.1993
erneut geändert auf der MV am 01.07.2000
erneut geändert auf der MV am 06.07.2002
erneut geändert auf der MV am 04.07.2009
erneut geändert auf der MV am 12.07.2019
erneut geändert auf der MV am 03.03.2023